Buchbesprechung

Titel Führung braucht Klarheit
Teaser Manager und Führungskraft sind keine Synonyme. Führungskraft sind erfolgreich darin, ihre Team zu leiten und zu motivieren, die gestellten Aufgaben erfolgreich zu lösen. Eine Voraussetzung hierzu ist vor allem die Klarheit über sich selbst, seine Rolle und Aufgabe sowie die eigenen Wert. Das Fachbuch will eine Anleitung zum Selbstcoaching bieten und erläutert Anhand des Rollenverständnisses, der individuelle Werte, des Kommunikationsverhaltens, der Ziele und Entscheidungsfindung einen Weg zu einem besseren Führungsverhalten.
Buchtitel-Bild Lars Bosse BesprechungCover von „Führung braucht Klarheit“  |  © PR: Hanser-Verlag
Darum geht es Der Titel des Buches von Thomas Breyer-Mayländer ist gleichzeitig die Zusammenfassung desselben.
In neun Kapiteln wird jeweils herausgearbeitet, warum und wie Klarheit das eigene Führungsverhalten positiv beeinflussen kann. Das beginnt laut Autor schon bei der eigenen Person: ein Missverhältnis von fachlicher, sozialer und sittlicher Kompetenz bietet ein hohes Frustrationspotential für die Geführten. Besonderer Wert wird hierbei auch auf die Erkenntnis des Führendens gesetzt, seine Persönlichkeitsmerkmale zu kennen und danach zu handeln bzw. zu unterlassen. Im Kapitel über die Führungsrolle im engeren Sinne wird die Verteilung der Aufgaben und Rollen für die Führungskraft beschrieben: weniger für Fachaufgaben, mehr Zeit für Mitarbeiter und Kollegen sowie das Ausfüllen der verschiedenen Rollen und den Erwartungen an diese. Wie eng dieses mit den Werten der Führungskraft verbinden ist, beschreibt der Autor im nächsten Kapitel. Das sittliche Verhalten der Führungskraft bedarf einer persönlichen Durchdringung: neben der fachlichen Kompetenz müssen auch die soziale und sittliche in der Person harmonieren und zur Kultur der jeweiligen Organisation oder Unternehmen passen. Im vierten Kapitel kommt der Autor zurück zur Kommunikation und erläutert bereits bekannte Kommunikationsmodelle, jedoch nicht als vernachlässigbare „soft-skills“ am Rande einer Managerausbildung, sondern als zentrales Element einer Führungskraft. Das fünfte Kapitel widmet sich abermals der Persönlichkeit des Führenden: um seine persönlichen Ziele im Leben, in der Gesellschaft und auch innerhalb der Organisation bzw. des Unternehmens. Im gleichen Kapitel wird dann auch noch erläutert, wie die jeweilige Organisation mit Hilfe der Führungskraft ihre Ziele finden und niederlegen kann. Wenn diese fixiert sind, geht es im sechsten der neun Kapitel um die Klarheit in den Entscheidungen. Eine Beschreibung der Veränderung in der Gesellschaft in den letzten Jahren bildet den Anfang: die Multioptionsgesellschaft entschiedet immer später oder überhaupt nicht mehr, negative Auswirkungen eingeschlossen. Entscheidungsstärke ist heute nicht mehr ein ausgesprochen positives Attribut – erst wer sich seiner eigenen Persönlichkeitsstruktur bewusst ist, kann in Organisationen eine entscheidungsfreundliche Atmosphäre schaffen. Hierfür ist eine Klarheit der Strukturen und Verantwortlichkeiten notwendig, wie im siebten Kapitel beschrieben. Nicht nur das reine Organigramm, sondern auch Informations- und Kommunikationsbeziehungen müssen geregelt sein. Erst hiernach kommt der Autor im Kapitel acht auf die klassischen Führungsstile zu sprechen und gibt eine kurze, aber prägnante Zusammenfassung der bekannten Führungstheorien. Das letzte inhaltliche Kapitel geht auf die Klarheit in der Strategie ein und beginnt mit diesem Kapitel bereits mit einer Artzusammenfassung, die im Anschluss im zehnten Kapitel den Charakter von Merksätzen hat.
Nutzen & Erkenntnisgewinn Breyer-Mayländer zeigt in seiner Beschreibung aus der Perspektive der Klarheit die verschiedenen Bereiche, die Führung umfassen. Diese neue Perspektive ist es, die bereits teilweise bekanntes in neuem Lichte erscheinen lässt und zum Nachdenken und nachmachen anregen kann. Da viele Führungskräfte aus dem Bauch heraus handeln, gibt es teilweise die nur guten und häufig nur mittelmäßigen Ergebnisse. Denn nicht immer passt das erste impulsive Verhalten zur Situation. Daher brauchen Führungskräfte ein Gespür dafür, ob das jeweilige situative Verhalten auf die Mitarbeiter, Kunden oder anderen Führungskräfte für die eigenen Ziele unterstützend wirkt.

Das Ziel des Buches ist es, dem Leser konkrete Hilfestellungen zur Selbstreflexion geben. Dafür stellt er am Ende der Kapitel sog. „Kernfragen“ zusammen, die dem Selbstcoaching dienen sollen. Ferner sind verschiedene Beispiele von Unternehmern und Unternehmen aufgenommen, um das geschrieben zu veranschaulichen.

Aufbau Inhaltsverzeichnis
Minuspunkte Das Buch liefert Führungskräften viele Anregungen zum Nachdenken und zur Erkenntnis der eigenen Persönlichkeit. Ob die Kernfragen am Ende eines Kapitels dafür ausreichen, ist nicht zu beantworten.
Ferner ist die wissenschaftliche Schreibweise manchmal schwer zu verstehen, wenn auch für weiterführendes Interesse umfangreiche Literaturlisten aufgeführt wurden.
Bewertung Führung braucht Klarheit ist ein ausgesprochen anspruchsvolles Fachbuch. Der Autor setzt sich intelligent mit der Führungsarbeit auseinander. Es ist allerdings kein klassisches Coaching-Buch und auch für beiläufiges Erlernen von Management-Fähigkeiten nicht geeignet. Es setzt eine aktive, eigene intellektuelle Auseinandersetzung   voraus.
Expertenmeinungen „Sowohl aus meiner Perspektive als Coach für Führungskräfte als auch aus eigenem Erleben kann ich nur bestätigen, dass das Verständnis der Komplexität einer Führungsrolle sowie Klarheit über die eigenen Motive Grundvoraussetzungen für eine erfüllte und erfolgreiche Führungstätigkeit bilden. Das Buch bietet sowohl für junge als auch für erfahrene Manager zahlreiche Anregungen und Tools zum besseren Selbstverständnis und kann helfen, die komplexen Aufgaben einer Führungskraft zu erkennen und besser zu meistern.“

Dr. Klaus Hartmann, zertifizierter Coach und interkultureller Trainer, zuvor u.a. Vorstandsvorsitzender T-Mobile Polska

Bibliographische Angaben Titel: Führung braucht Klarheit
Autor: Breyer-Mayländer, Thomas
München 2015
216 Seiten gebunden
Carl Hanser Verlag GmbH & Co. KG
eISBN: 978-3-446-44413-3
Print ISBN: 978-3-446-44374-7
Preis 24,99 € [inkl. E-Book]
E-Book: 19,99 €
Autor Thomas Breyer-Mayländer ist Professor für Medienmanagement und Prorektor für Marketing und Organisationsentwicklung an der Hochschule Offenburg. Er verfügt über langjährige Tätigkeit beim Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) als Referent für Multimedia bzw. Betriebswirtschaft sowie als Geschäftsführer der ZMG (ZeitungsMarketingGesellschaft), Frankfurt/Main, der Gattungsmarketingorganisation der deutschen Zeitungsbranche. Zudem ist Breyer-Mayländer Leiter des Steinbeis-Beratungszentrums ‚Leadership in Science and Education‘, Aufsichtsrat, Berater und Seminartrainer sowie Autor und Herausgeber zahlreicher Fachbücher im Bereich Kommunikation/Medien/Management.

Über Thomas Breyer-Mayländer bei Wikipedia. Mehr von ihm persönlich in den sozialen Netzwerken XING und Facebook.

Bezugsquellen Über den Buchhandel als Papierausgabe oder direkt beim Verlag als E-Book.

Arbeitskräftevermittlung

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Kommunen im Wettbewerb – Staat und Gemeinde als Konkurrenten der Privatwirtschaft

Teil 1 eines Vortrag von Klaus-Michael Rothe, Hauptgeschäftsführer der IHK zu Schwerin, auf der Tagung „Kommunen im Wettbewerb“ im Rahmen der vierten Greifswalder Verwaltungsfachtage an der Ernst-Moritz-Arndt Universität Greifswald im September 2000

Die bislang in Deutschland geführte Diskussion hat eines im Ergebnis offenbart: Treffen kommunale Unternehmen und privatwirtschaftlich tätige Unternehmen auf den gleichen Markt, dann sind Probleme vorprogrammiert. Oftmals wurden und werden Gerichte bemüht. Als Stichworte sind in diesem Zusammenhang nur zu nennen: Wettbewerbsverzerrung, Marktverdrängung und unzulässige Betätigung.

Aus Sicht der Wirtschaft ist die Argumentation zahlreicher Kommunen und kommunaler Unternehmen nicht stimmig. Diese lautet wie folgt: Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie sichert einen eigenen Wirkungskreis der Gemeinden mit allgemeinen Aufgaben zur Gestaltung der Gemeindeentwicklung. Also darf sich die Gemeinde auch zum Zwecke der Einnahmeerzielung wirtschaftlich betätigen, um die Aufgaben der Gemeinden zu finanzieren.

Diese Argumentation ist jedoch aus Sicht der IHK zu Schwerin und für mich als Rechtsanwalt sowie Hauptgeschäftsführer der IHK nicht schlüssig:

Die Pflicht zur Finanzierung von Aufgaben zur „ Gemeindeentwicklung “ darf nicht als Legitimation herhalten zur vermeintlichen Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung. Denn negiert wird dabei die historische Entwicklung und Ausgestaltung des Terminus der Gemeindeentwicklung. Dieser impliziert gerade nicht die wirtschaftliche Entwicklung zur Einnahmeerzielung in de facto allen Bereichen. Denn zum einen gewährt die Selbstverwaltungsgarantie nur die schlichte Möglichkeit, gemeindliche klassische Aufgaben über Steuern, Gebühren und Abgaben zu finanzieren. Ob es somit der Einnahmen aus einer wirtschaftlichen Betätigung überhaupt bedarf, wird allgemein nicht mehr geprüft. Nicht beachtet werden in diesem Zusammenhang auch der Begriff und die Bedeutung des sog. „ Steuerstaatssystem s “ (dazu später mehr).

Zudem bedarf es vor allem einer sorgfältigen Prüfung, ob eine Aufgabe einen Unterfall der gemeindlichen Pflichtaufgaben darstellt, mithin überhaupt unter dem Begriff der „ kommunale n Selbstverwaltungsgarantie “ subsumierbar ist.

Denn die Reichweite dieser kommunale n Selbstverwaltungsgarantie ist nicht unbeschränkt. Sie erlaubt nicht jede wirtschaftliche Betätigung kommunaler unternehmen. Auf Unverständnis in der Wirtschaft stößt daher die zum Teil zu beobachtende eigenmächtige und extensive Interpretation der Reichweite der Kommunalen Selbstverwaltung als Begründung insbesondere für neue Aufgaben der Gemeinden in Konkurrenz zu Unternehmen der privaten Wirtschaft. Denn die Dynamik des kommunalen Aufgabenerfindungsrecht s stößt spätestens auf seine Grenzen im Wesensgehalt der gemeindlichen Selbstverwaltung. Das Bundesverfassungsgericht hat deutlich ausgesprochen, dass die Befugnis von Kommunen zur Übernahme von Aufgaben nur solche betrifft, die Ihnen durch Gesetz übertragen sind (Bundesverfassungsgericht, Amtliche Sammlung, Band 79, S. 127 ff, 146).

Die private Wirtschaft und die IHK zu Schwerin kennen auch kein Gesetz, demzufolge zum Beispiel kommunale Unternehmen Arbeiten durchführen sollen für Grünanlagen oder zur Beratung von Existenzgründern und Unternehmen oder sogar als Telekommunikationsdienstleistungsanbieter oder als Wäschereien auftreten. Weitere Stilblüten dieses „ kommunalen Aufgabenerfindungsrechts “ sind auch Nagelstudios, Schönheitsfarmen, Hotels und Touristikunternehmen. Als vermeintliche Konkretisierung der sozialen Verantwortung werden z.B. zum Zwecke der Seniorenbetreuung kommunale Cafés betrieben, Ausflugsfahrten organisiert und öffentliche Sozialstationen geführt, deren Tätigkeit inhaltlich derjenigen privater Pflegeunternehmen entspricht. Unter dem Stichwort der sog. „ Randnutzung “ oder „ Annex-Tätigkeit “ werden Werbeflächen an Bussen und Straßenbahnen vermietet. Im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge, aber gleichwohl als Wirtschaftssubjekt, liefert die öffentliche Hand Wasser und Energie, betreibt Schwimmbäder, Theater, Krankenhäuser sowie Rundfunkanstalten. Es fällt bei dieser kurzen Aufstellung daher oft schwer, abgeleitet aus der in Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz bestimmten kommunale n Selbstverwaltungsgarantie, eine „ klassische “ öffentliche Daseinsvorsorge der öffentlichen Hand für ihre Bürger zu erkennen. So muss z.B. ein vermeintlich sozialstaatlich-fürsorglicher Schutz der Bürger vor einem Diktat überhöhter Nutzungspreise durch private Anbieter als Argument herhalten für das Engagement der öffentliche n Hand im Telekommunikationssektor. Willkommener „ Nebeneffekt “ für die Kommune ist aber natürlich die Erwartung hoher Gewinne auf einem Wachstumsmarkt. Bisweilen tritt auch offenkundig das kommunale Interesse zutage, vorhandene (Über) Kapazitäten besser auszulasten. Gerade hier traten Fälle auf in den Bereichen Übernahme von Planungsleistungen durch städtische Ingenieure oder auch bei der Umwandlung eines kommunalen Garten- und Friedhofsamtes in einen Eigenbetrieb, der mit seinem Leistungsangebot in Konkurrenz zu privaten Gärtnereien tritt. Augenscheinlich und oft massiv werden dadurch die wirtschaftlichen Interessen privater Marktbeteiligter und auch von der IHK zu Schwerin zugehörigen Unternehmen berührt.

Diese Aufzählung der uns als IHK zu Schwerin bekannten Betätigungsmöglichkeiten gilt bundesweit. Sie ist – und das möchte ich ausdrücklich betonen – nicht komplett auf Mecklenburg-Vorpommern übertragbar. Von den teilweise krassen personellen Überkapazitäten gerade in den alten Bundesländern sind wir häufig sogar ein Stück weit entfernt. Dennoch ist rechtzeitig zu bedenken, wie wir hier vor Ort im Land Mecklenburg-Vorpommern z.B. mit den Bau- und Planungsabteilungen umgehen, wenn der gewaltige Nachholbedarf bei den öffentlichen und privaten Bauvorhaben nicht mehr besteht. Müssen Stadtwerke und kommunale Eigenbetriebe Spaßbäder und Schwimmhallen betreiben? Wie gestaltet sich künftig die allgemeine Daseinsvorsorge? Fehlentwicklungen der geschilderten Art sind in jedem Fall zu vermeiden.

Zu Recht scheint sich angesichts der genannten Stilblüten und Auswüchse öffentlicher Betätigungen die Rechtsprechung wohl gefestigt zu haben. Das bekannte Urteil „ Gelsengrün “ des

OLG Hamm und zuletzt das Landgericht Trier haben das wirtschaftliche Konkurrenzverhältnis zwischen kommunalen Unternehmen und Privatwirtschaft reduziert auf die Formel „ Daseinsvorsorge versus Wettbewerb “. Die zunehmende wirtschaftliche Betätigung der öffentliche n Hand ist in der Regel nur eine Scheinprivatisierung und bedeutet einen Wettbewerbsnachteil für private Unternehmen. Denn die öffentliche Hand bildet als Mehrheitsgesellschafter den faktischen Gewährträger. Diese Gewährträgerhaftung wälzt das unternehmerische Risiko auf die Gesellschafter und damit im Ergebnis auf die Steuerzahler ab. Ein derart subventioniertes Unternehmen verzerrt den Wettbewerb und kann ohne Gewinnerzielungsabsicht seine Leistungen zu anderen als den marktüblichen Konditionen anbieten. Im durch das Landgericht Trier entschiedenen Fall erfolgte die Wirtschaftsberatung sogar kostenlos, in anderen Fällen deutlich unter den marktüblichen Preisen. Gibt es somit private Anbieter auf dem Markt, kann und muss die Kommune Abstand nehmen von einer eigenen wirtschaftlichen Betätigung in diesem Segment.

Dies ist – wie mir als Klaus-Michael Rothe – Hauptgeschäftsführer der IHK zu Schwerin in der Vergangenheit angesichts unserer als IHK über Jahre konsequenten Haltung in dieser Problemgemengelage vorgeworfen wurde – auch keine „ Rosinenpickerei “! Allein schon das Steuerstaatssystem, fehlende Unternehmergrundrechte des Staates und das Kommunalrecht verbieten mit ihrem Subsidiaritätsgedanke n schlicht ein Agieren der von der öffentliche n Hand beherrschten Gesellschaften auf bereits durch private Unternehmen besetzte Märkten. Aber die Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern z.B. formuliert gerade kein Verbot in diesem Sinne. Es geht daher nicht um Rosinen für die Wirtschaft: Dort, wo private Unternehmen tätig sind, hat sich die öffentliche Hand bereits de lege lata zurückzuhalten. So hat Rheinland-Pfalz 1999 im § 85 GO eine Verschärfung der Subsidiaritätsklausel zugunsten der Privatwirtschaft verabschiedet. Aus gutem Grund: Denn das unternehmerische Risiko für kommunale Unternehmen ist auf besetzten Märkten ungleich höher. Und insbesondere auch in diesen Fällen gilt, dass dieses wirtschaftliche Risiko letztlich der Steuerzahler trägt.

Insoweit ist nach Auffassung der IHK zu Schwerin der § 68 Abs. 1 Nr.3 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern zwingend ergänzend um die markt- und volkswirtschaftliche Komponente auszulegen.

Und es ist daher keine „ Rosinenpickerei “, wenn wir als IHK s (und damit als Vertreter der Gesamtheit der gewerblichen Wirtschaft) fordern, die Kommunalverfassung in Mecklenburg-Vorpommern im § 68 Abs. 1 Nr.3 wieder in den ursprünglichen Wortlaut zu ändern. Es führt zu Verwerfungen und Fehlinterpretationen, wenn nach der jetzigen Rechtslage die Aufgabe der Gemeinde bereits dann zulässig sein soll, wenn sie diese ebenso gut und wirtschaftlich wie private Dritte erfüllen kann. Die Hemmschwelle kommunaler Tätigkeit muss wieder hinaufgesetzt werden. Die Gemeinden müssen den Nachweis vor Durchführung der Tätigkeit erbringen, dass sie wirtschaftlicher und besser als private Dritte sind. Diese strikte Subsidiaritätsklausel – bewährt z.B. in Thüringen, aber leider deutlich abgeschwächt bei uns in Mecklenburg-Vorpommern – ist keine Neuauflage eines bundesdeutschen Auslaufmodells, wie es der Städte- und Gemeindetag für Mecklenburg-Vorpommern noch Anfang diesen Jahres versuchte darzustellen.

Diese klare Forderung der IHK zu Schwerin bzw. der Wirtschaft möchte ich durch einen weiteren Aspekt belegen, der leider in der Vergangenheit nicht offen diskutiert wurde, aber unterschwellig nicht nur die Stadtkämmerer beschäftigt.

Die mögliche Gewinnerzielungsabsicht kommunaler Unternehmen kann und darf nicht den eigentlichen öffentliche n Zweck kommunalwirtschaftliche r Betätigung als Tatbestandsmerkmal ersetzen. Die Anhebung der Hemmschwelle durch Änderung der Kommunalverfassung soll und muss zugleich verhindern, dass sich Kommunen in Zeiten leerer öffentliche r Kassen, über das sog. Aufgabenerfindungsrecht vermeintliche oder echte Einnahmequellen zu erschließen

Es würde daher einen Rückfall in eine längst überwunden geglaubte Staatswirtschaft darstellen, wenn die Gewinnorientierung der Kommunen dem zwingend erforderlichen öffentliche n Zweck zugerechnet würde. Die kommunale Gewinnorientierung darf kein Legitimationsgrund der wirtschaftlichen Betätigung kommunaler Unternehmen sein! Die staatliche Wirtschaftstätigkeit wurzelt schlicht im strikten Subsidiaritätsgedanken. Es gilt immer noch das Steuerstaatssystem, nicht die Gewinnerzielungsabsicht unter dem Deckmantel des öffentliche n Zweck s.

Oder auch anders ausgedrückt: Unser Wirtschaftssystem geht nur subsidiär von einer kommunalen Wirtschaftstätigkeit aus. Allgemein gilt das Steuerstaatsprinzip, d.h. der Staat finanziert seine Aufgaben und Einrichtungen über das Steuer- und Abgabenaufkommen. Nur subsidiär und abgeleitet aus Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz sowie konkretisiert durch die jeweiligen Kommunalverfassungen der Länder sind den Gemeinden bestimmte Bereiche für eine wirtschaftliche Betätigung zugeordnet. Diese Bereiche haben aber ausnahmslos eine Gemeinwohlfunktion, der „ öffentliche Zweck “ muss die jeweilige Aufgabenerfüllung rechtfertigen. Eine allein aus dem Zweck der Gewinnerzielungsabsicht betriebene kommunale Einrichtung ist kommunalrechtlich nicht zulässig. Leere Kassen und ein möglicherweise generierbares Finanzvolumen sind kein Ersatz des öffentliche n Zweck s.

In erster Linie soll der Staat an den Erträgen der Wirtschaft partizipieren. Gleichsam als „ Kostgänger “ ist der Staat auf der Grundlage des genannten Steuerstaatssystem s verwiesen auf den privatwirtschaftlichen Erfolg und Ertrag. Betätigt sich der Staat selbst wirtschaftlich im Wettbewerb zu den privaten Unternehmen, dann sinkt der private ertrag und zusätzlich sinken die mittelbaren Erträge zugunsten des Staates.

Soweit kurz der Sachstand der unterschiedlichen Auffassungen. Wie aber soll es nun in Anbetracht dieser grundsätzlich unterschiedlichen Ausgangspositionen aus meiner persönlichen Sicht als Klaus-Michael Rothe und Hauptgeschäftsführer der IHK zu Schwerin weitergehen?

Klaus-Michael Rothe Hauptgeschäftsführer der IHK Schwerin

Weiter mit Teil 2


 

Der vorstehend wiedergegebene 1. Teil des Vortrag des Hauptgeschäftsführers der IHK zu Schwerin, Klaus-Michael Rothe, ist Teil der Dokumentation der Tagung „ Kommunen im Wettbewerb “ anlässlich der vierten Greifswalder Verwaltungsrechtstage vom September 2000 an der Ernst-Moritz-Arndt Universität Greifswald. (Rothe, Klaus-Michael: Kommunen im Wettbewerb – Staat und Gemeinde als Konkurrent der Privatwirtschaft. In: Wallerath, Maximilian (Hg.), Kommunen im Wettbewerb. Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden, Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden, 2001, S. 43 – 50).


 

Wie funktioniert eine IHK? Teil 2

hier Teil 1

2. Präsident und Präsidium

a. Aufgaben

Der Präsident ist der ehrenamtliche Repräsentant der IHK. Soweit ihm Satzung oder Geschäftsordnung nicht besondere Bindungen auferlegen, übt der Präsident seine Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des IHK G, der IHK Satzung und der allgemeinen Gesetze nach pflichtgemäßem Ermessen aus. Er hat die Arbeit der Vollversammlung sicherzustellen und die nach geltendem Recht erforderlichen Beschlüsse der Vollversammlung sowie eine demokratische Beratung dieser Materien zu gewährleisten.

Das Präsidium ist ein Beschlussorgan, dessen Kompetenzen sich im einzelnen aus der IHK Satzung ergeben. Diese Kompetenzen kommen dabei dem Gesamtgremium unter der Leitung des Präsidenten zu, nicht jedoch seinen Einzelmitgliedern. Hauptaufgabe des Präsidiums ist die Unterstützung des Präsidenten, vor allem bei der Vorbereitung der Volllversammlungssitzungen sowie den dort zu beschließenden Statuten und Richtlinien für die Kammerarbeit. Im Präsidium wird also die wichtigste sachliche Vorarbeit in allen Grundsatzfragen der IHK geleistet. Die im Gesetz festgelegten Befugnisse anderer Organe dürfen jedoch durch Präsident und Präsidium nicht eingeschränkt werden.

b. Rechtliche Stellung

Der Präsident wird aus der Mitte der ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Vollversammlung gewählt. Der Präsident ist nicht nur Organ der IHK, sondern auch Amtsträger i. S. v. § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB, da er Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Er vertritt zusammen mit dem Hauptgeschäftsführer die IHK gem. § 7 Abs. 2 IHK G rechtsgeschäftlich und gerichtlich. Die Organeigenschaft des Präsidiums ergibt sich aus den Satzungen, die den Präsidien in der Regel die Zuständigkeit für alle Entscheidungen und Beschlüsse zuweisen, die das Gesetz und die Satzungen nicht ausdrücklich den Vollversammlungen vorbehalten.

Auch die Präsidiumsmitglieder müssen aus der Mitte der Vollversammlung gewählt werden. Die Mitgliedschaft im Präsidium ist ebenso wie die Mitgliedschaft zur Vollversammlung ein Ehrenamt. Die Mitglieder des Präsidiums sind – ebenso wie die Mitglieder der Vollversammlung – Organwalter, jedoch keine Amtsträger i. S. v. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB, weil sie nur körperschaftsinterne Aufgaben als Beschlussorgan wahrnehmen und rechtsgeschäftlich nicht nach außen in Erscheinung treten.

Teil 3

Der Verfasser, Rechtsanwalt Klaus-Michael Rothe, hat (vom Februar 1990 bis zum September 1991) den Aufbau der IHK zu Schwerin organisiert und war (vom September 1991 bis zum Dezember 2009) Hauptgeschäftsführer der IHK zu Schwerin. Seit 2010 berät Klaus-Michael Rothe Kammern, Verbände und Stiftungen bei der erfolgreichen Realisierung von Projekten sowie Unternehmen bei der zielsicheren Umsetzung von Investitionen im Schnittstellenbereich von Wirtschaft, Politik und Verwaltung.

 

 

Klaus-Michael Rothe Hauptgeschäftsführer a.D. der IHK Schwerin