Wie funktioniert eine IHK? Teil 2

hier Teil 1

2. Präsident und Präsidium

a. Aufgaben

Der Präsident ist der ehrenamtliche Repräsentant der IHK. Soweit ihm Satzung oder Geschäftsordnung nicht besondere Bindungen auferlegen, übt der Präsident seine Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des IHK G, der IHK Satzung und der allgemeinen Gesetze nach pflichtgemäßem Ermessen aus. Er hat die Arbeit der Vollversammlung sicherzustellen und die nach geltendem Recht erforderlichen Beschlüsse der Vollversammlung sowie eine demokratische Beratung dieser Materien zu gewährleisten.

Das Präsidium ist ein Beschlussorgan, dessen Kompetenzen sich im einzelnen aus der IHK Satzung ergeben. Diese Kompetenzen kommen dabei dem Gesamtgremium unter der Leitung des Präsidenten zu, nicht jedoch seinen Einzelmitgliedern. Hauptaufgabe des Präsidiums ist die Unterstützung des Präsidenten, vor allem bei der Vorbereitung der Volllversammlungssitzungen sowie den dort zu beschließenden Statuten und Richtlinien für die Kammerarbeit. Im Präsidium wird also die wichtigste sachliche Vorarbeit in allen Grundsatzfragen der IHK geleistet. Die im Gesetz festgelegten Befugnisse anderer Organe dürfen jedoch durch Präsident und Präsidium nicht eingeschränkt werden.

b. Rechtliche Stellung

Der Präsident wird aus der Mitte der ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Vollversammlung gewählt. Der Präsident ist nicht nur Organ der IHK, sondern auch Amtsträger i. S. v. § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB, da er Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Er vertritt zusammen mit dem Hauptgeschäftsführer die IHK gem. § 7 Abs. 2 IHK G rechtsgeschäftlich und gerichtlich. Die Organeigenschaft des Präsidiums ergibt sich aus den Satzungen, die den Präsidien in der Regel die Zuständigkeit für alle Entscheidungen und Beschlüsse zuweisen, die das Gesetz und die Satzungen nicht ausdrücklich den Vollversammlungen vorbehalten.

Auch die Präsidiumsmitglieder müssen aus der Mitte der Vollversammlung gewählt werden. Die Mitgliedschaft im Präsidium ist ebenso wie die Mitgliedschaft zur Vollversammlung ein Ehrenamt. Die Mitglieder des Präsidiums sind – ebenso wie die Mitglieder der Vollversammlung – Organwalter, jedoch keine Amtsträger i. S. v. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB, weil sie nur körperschaftsinterne Aufgaben als Beschlussorgan wahrnehmen und rechtsgeschäftlich nicht nach außen in Erscheinung treten.

Teil 3

Der Verfasser, Rechtsanwalt Klaus-Michael Rothe, hat (vom Februar 1990 bis zum September 1991) den Aufbau der IHK zu Schwerin organisiert und war (vom September 1991 bis zum Dezember 2009) Hauptgeschäftsführer der IHK zu Schwerin. Seit 2010 berät Klaus-Michael Rothe Kammern, Verbände und Stiftungen bei der erfolgreichen Realisierung von Projekten sowie Unternehmen bei der zielsicheren Umsetzung von Investitionen im Schnittstellenbereich von Wirtschaft, Politik und Verwaltung.

 

 

Klaus-Michael Rothe Hauptgeschäftsführer a.D. der IHK Schwerin

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